Kündigung und Finanzen: Was du vor dem Absprung wissen musst
Wer kündigt, ohne vorzusorgen, riskiert Einkommenslücken und ALG-Sperrzeiten.
Die ALG-I-Sperrzeit: Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, ohne direkten Anschlussvertrag zu haben, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I von in der Regel 12 Wochen. In dieser Zeit gibt es kein ALG I. Ausnahmen gelten bei wichtigem Grund (unzumutbare Arbeitsbedingungen, dokumentierter Mobbing-Fall).
Abfindung und Steuer: Eine Abfindung ist kein steuerfreies Einkommen – sie wird vollständig als Arbeitslohn versteuert. Die Fünftelregelung kann die Steuerlast mildern: Die Abfindung wird fiktiv auf fünf Jahre verteilt, die Steuer entsprechend berechnet. Das lohnt sich ab ca. 15.000–20.000 € Abfindung.
Überbrückung berechnen: Mindestpuffer vor einer Kündigung ohne Anschlussvertrag: 3 Monate ALG-Sperrzeit + Wartezeit auf Bewerbungserfolg (Ø 2–4 Monate) + Sicherheitspuffer. Realistisch sind 6 Monate Nettoeinkommen als Rücklage. Bei 2.500 € Netto monatlich also 15.000 €.
Krankenversicherung in der Übergangszeit: Wer kündigt und nicht direkt einen neuen Job antritt, verliert nach dem Austritt den GKV-Schutz über den Arbeitgeber. Optionen: freiwillige GKV-Mitgliedschaft (voller Beitrag ca. 940 €/Monat für gut Verdienende), GKV über ALG I (kostenlos während ALG-Bezug), oder PKV-Anwartschaft.
Resturlaub: Beim Ausscheiden muss offener Urlaub ausgezahlt oder genommen werden. Wer 25 Urlaubstage offen hat, bekommt beim Brutto von 5.000 € eine Auszahlung von ca. 5.750 € brutto – steuerpflichtig, aber real eine nennenswerte Zahlung.
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Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag bei ALG I?
Beide können eine Sperrzeit auslösen. Beim Aufhebungsvertrag gilt zusätzlich oft eine Minderung des ALG-I-Anspruchs. Vorteil Aufhebungsvertrag: Oft gibt es eine Abfindung als Ausgleich.
Wie lange dauert es, bis ALG I genehmigt wird?
Die Bearbeitung dauert typischerweise 2–6 Wochen. Das erste Geld kommt frühestens nach der Sperrzeit. Sofortiger Antrag nach Kündigung ist daher wichtig – auch wenn die Sperrzeit läuft.
Kann ich den Arbeitgeber bitten, mich zu kündigen statt selbst zu kündigen?
Ja – eine arbeitgeberseitige Kündigung vermeidet die Eigenküdigungssperrzeit beim ALG I. Oft lässt sich ein fairer Aufhebungsvertrag mit kleiner Abfindung vereinbaren, wenn beide Seiten einverstanden sind.
Wie berechne ich meinen ALG-I-Anspruch?
ALG I beträgt 60 % des letzten Nettolohns (67 % mit Kind). Basis ist das Durchschnittsentgelt der letzten 12 Monate. Bei 2.500 € Netto sind das ca. 1.500 € ALG I pro Monat.